Fragen zu De-minimis

FAQ zu De-minimis-Beihilfe und Förderfähigkeit

1. Allgemeine Informationen über De-minimis-Beihilfen

Was sind De-minimis-Beihilfen?

De-minimis-Beihilfen sind staatliche (auch: kommunale) Vorteile (z.B. finanzielle Unterstützung, Kostenübernahmen), die im EU-beihilfenrechtlichen Sinne unproblematisch sind. Aufgrund ihrer geringen Höhe eignen sie sich hiernach nicht, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen bzw. zu beeinflussen. Laut der De-minimis-Verordnung 2023/2831 darf der Wert solcher Beihilfen pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren höchstens 300.000 € betragen.

Welche Vorteile bieten De-minimis-Beihilfen für Unternehmen?

Ohne De-Minimis-Beihilfe müsste zunächst die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden. Dieses Verfahren ist im Rahmen eines langwierigen Notifizierungsverfahrens aufwendig und nicht erforderlich, wenn Beihilfen nach Regelungen der De-minimis-Verordnung gewährt werden.

Sind auch eigene Ausgaben der Partner förderfähig?

Im konkreten Fall: Nein. Eigene Kosten, wie beispielsweise die Personalkosten zur Umsetzung von Sustainable Berlin sind an dieser hier nicht förderfähig. VisitBerlin übernimmt im Rahmen des Projekts „Sustainable Berlin“ maximal die unter Ziff. 4 der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Teilnahme an Sustainable Berlin und Nutzung der begleitenden Unterstützungsangebote“ aufgeführten Kosten. Diese beinhalten die Kosten für das externe Audit (bis zu 1.650 Euro zzgl. MwSt.), Nach-Audits, Überwachungs-Audits, Re-Zertifizierungen, zwei Beratungstage pro Unternehmen (bis zu 2.900 Euro zzgl. MwSt.) sowie die Unterstützungsmodule im Rahmen des Zertifizierungsprogramms. Im Rahmen des Zertifizierungssystems „Reisen für Alle“ werden von visitBerlin nur die unmittelbaren Kosten der Zertifizierung getragen.

Wie zeichnen sich De-minimis Beihilfen aus?

De-minimis-Beihilfen können (derzeit) allein auf Basis einer De-minimis-Bescheinigung gewährt werden, die vom Beihilfengeber, in diesem Fall visitBerlin, ausgestellt wird. Andere staatliche Fördermittel, die als (verbotene) Beihilfe gelten, müssen hingegen entweder vorab bei der Europäischen Kommission angemeldet oder im Rahmen einer Gruppenfreistellungsverordnung nachträglich gemeldet werden.

2. Voraussetzungen und Berechtigung

Wer kann De-minimis-Beihilfen beantragen?

Grundsätzlich können Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform De-minimis-Beihilfen beantragen (funktionaler Unternehmensbegriff). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Liegt diese nicht vor, scheidet die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe aus. In diesem Fall besteht schon kein EU-beihilfenrechtliches Risiko. Die Kostenübernahme kann dann ohne die De-Minimis-Schleife erfolgen.

Innerhalb von Konzernstrukturen kann es bei der Berechnung von Schwellenwerten erforderlich sein, das gesamte Unternehmen (inklusive Tochterunternehmen u.ä.) zu berücksichtigen. (näher siehe „Gibt es Unterschiede je nach Unternehmensgröße oder Branche?“).  

Wie sieht es mit Kultureinrichtungen aus?

Kulturelle Einrichtungen sind unter gewissen Voraussetzungen (überwiegende staatliche Finanzierung) nicht unternehmerisch tätig (näher siehe „Gibt es Unterschiede je nach Unternehmensgröße oder Branche?“).

Welche Unternehmen/ Akteure sind von der Förderung ausgeschlossen?

Unternehmen, die mit der beantragten Förderung mehr als 300.000 € in drei Jahren an De-minimis-Beihilfen erhalten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Außerdem sind Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie des Agrarbereichs von der Förderung ausgeschlossen. Für letztere Unternehmen gelten eigene De-minimis-Vorschriften mit abweichenden Schwellenwerten.

Einrichtungen, die von vornherein keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen, sind vom EU-Beihilferecht ausgeschlossen und können ohne De-Minimis-Bescheinigung gefördert werden. Die Unternehmer-Eigenschaft ist im Einzelfall zu prüfen. 

Wer muss eine De-Minimis Eigenerklärung ausfüllen?

Die De-minimis-Eigenerklärung muss von jedem Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, ausgefüllt werden, das eine De-minimis-Beihilfe beantragt (weitere Informationen hierzu unter „Wer kann eine De-minimis-Beihilfe beantragen?“). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Antragsteller keine wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten ausübt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine De-minimis-Beihilfe, und eine Eigenerklärung ist nicht erforderlich.

Gelten diese Grundsätze auch für öffentliche Einrichtungen?

Ob öffentliche Einrichtungen als Unternehmen im EU-beihilfenrechtlichen Sinne zu sehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist vor dem Hintergrund des sog. funktionalen Unternehmensbegriffs in jedem Einzelfall prüfen und festzustellen, ob durch die jeweilige Einrichtung wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeiten erbracht werden. Sofern der Unternehmensbegriff bejaht wird, ist die De-minimis-Eigenerklärung durch den Antragsteller auszufüllen. Gerne unterstützen wir bei der Prüfung und Feststellung

Beeinflusst die Unternehmensgröße oder Branche die Förderfähigkeit?

Das EU-Beihilfenrecht EU-Beihilfenrecht macht bei De-minimis-Zuschüssen keinen Unterschied zwischen großen und kleinen Unternehmen oder bestimmten Branchen.

Ausnahme bei kulturellen Tätigkeiten:

  • Hier kann es anders sein. Wenn eine Organisation ihre Leistungen kostenlos oder gegen sehr niedrige Beiträge anbietet, die nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten abdecken, gilt sie möglicherweise nicht als "Unternehmen".
  • Was "kleiner Teil" genau bedeutet, ist nicht klar definiert.
    • Laut dem Bundeswirtschaftsministerium könnte ein Beitrag, der bis zu 50 % der Kosten deckt, noch als "geringer Anteil" zählen.
    • Die EU-Kommission hat aber entschieden, dass bei einer Kostendeckung von nur 10-20 % der Begriff "Unternehmen" nicht mehr zutrifft.

Wichtig bei Konzernen:

Unternehmen, die miteinander verbunden sind (z. B. durch Kontrolle oder Einfluss), gelten zusammen als ein "einziges Unternehmen" die zueinander in einem Beherrschungsverhältnis stehen (s. Art. 2 Abs. 2 De-minimis-Verordnung 2023/2831).

3. Beantragungsprozess

Wie kann ich eine De-minimis-Beihilfe beantragen?

Um die De-minimis-Beihilfe zu beantragen muss die entsprechende Eigenerklärung ausgefüllt werden. Die ausgefüllte Eigenerklärung ist mit den nötigen vergangenen Bescheiden an Beihilfe@visitBerlin.de zu schicken. 

Wann ist die De-Minimis Erklärung einzureichen?

Die Erklärung muss eingehen und geprüft werden, bevor unsere Zertifizierungsangebote oder das Commitment genutzt werden. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, kann es losgehen

Wo finde ich die notwendigen Formulare und Unterlagen für den Antrag?

Für Sustainable Berlin hier,

für das Sustainable Berlin Commitment hier

Für Reisen für Alle wenden Sie sich gerne an Coralie Leyenberger per E-Mail an Coralie.Leyenberger@visitBerlin.de.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags in der Regel?

Wir bemühen uns bei der Bearbeitung der Anträge innerhalb von 3 Werktagen um eine Prüfung und Antwort. Im Einzelfall kann es aber aufgrund von Nachfragen oder unvorhergesehenen Abwesenheiten zu Verzögerungen kommen. 

Muss der Antrag schriftlich oder online eingereicht werden?

Es reicht eine rein digitale Version des Antrags die online per E-Mail eingereicht werden kann. Bitte an Beihilfe@visitBerlin.de schicken.

Wer darf die Eigenerklärung unterzeichnen?

Die De-minimis-Eigenerklärung ist durch eine oder mehrere (gemeinsam) vertretungsberechtigte Person(en) des die De-minimis-Beihilfen beantragenden Unternehmens zu unterzeichnen. Bei einer GmbH kann dies beispielsweise ein:e allein vertretungsberechtigte:r Geschäftsführer:in sein.

4. Begrenzung und Kumulierung

Wie hoch ist die De-minimis-Obergrenze und wie wird sie berechnet?

Der Beihilfenwert aller (staatlichen) De-minimis-Beihilfen darf pro (Gesamt-)Unternehmen den Höchstbetrag von 300.000 € in drei Jahren nicht überschreiten. In diesen Betrag werden alle explizit als De-minimis-Beihilfen ausgewiesenen staatlichen (kommunalen) Mittel einberechnet, die dem Unternehmen in den vergangenen drei Jahren gewährt worden sind, unabhängig davon, von welchem staatlichen (kommunalen) Mittelgeber die Beihilfen stammen. Bei Konzernstrukturen ist zu prüfen, ob die beteiligten Gesellschaften als ein „einziges Unternehmen“ angesehen werden (siehe „Gibt es Unterschiede je nach Unternehmensgröße oder Branche?“).

Gilt die Obergrenze für jedes Jahr oder über mehrere Jahre hinweg?

Der De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 € gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. 

Welcher Dreijahres-Zeitraum ist beim De-minimis-Höchstbetrag gemeint?

Seit dem Inkrafttreten der neuen De-minimis-Verordnung 2023/2831 am 1. Januar 2024 wird der Drei-Jahres-Zeitraum nicht mehr anhand von Steuerjahren berechnet. Stattdessen erfolgt die Betrachtung rollierend: Wenn beispielsweise am 15. Mai 2025 De-minimis-Beihilfen beantragt werden, müssen in der Eigenerklärung alle De-minimis-Beihilfen angegeben werden, die seit dem 15. Mai 2022 gewährt wurden. 

Was passiert, wenn die De-minimis-Grenze überschritten wird?

Die De-minimis-Grenze von 300.000 € in drei Jahren darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Würde diese Grenze im Einzelfall überschritten, wäre die gesamte De-minimis-Beihilfe zurückzuzahlen (vgl. Art. 3 Abs. 7 der De-minimis-Verordnung 2023/2831).

Können De-minimis-Beihilfen mit anderen Förderungen kombiniert werden?

Die Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung von De-minimis-Beihilfen mit weiteren Beihilfen für „dieselben beihilfefähigen Kosten“ (z.B. Schulungsmaßnahmen) kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn hierdurch die für diese anderen Beihilfen geltenden maximalen Förderintensitäten oder Förderhöchstbeträge überschritten würden. Die maximale Förderintensität oder der maximale Förderhöchstbetrag könnte sich etwa aus den Vorschriften der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), aus einem Unionsrahmen oder aus einem Beschluss der EU-Kommission (Genehmigung) ergeben. 

Wie wird der De-Minimis Förderbetrag berechnet?

Der maximale De-minimis-Betrag von 300.000 € innerhalb von drei Jahren bezieht sich auf den jeweiligen Beihilfenempfänger. Dabei werden alle De-minimis-Beihilfen von staatlichen oder kommunalen Stellen zusammengezählt. Es wäre zum Beispiel nicht erlaubt, dass ein einzelnes Unternehmen im Jahr 2024 De-minimis-Beihilfen in Höhe von 11.000 € von visitBerlin und zusätzlich 290.000 € vom Land Berlin erhält.

Weitere Fragen oder Anregungen?

Sie haben weitere Fragen, Feedback oder Anregungen zu Sustainable Berlin? Sie möchten mehr erfahren oder sich mit uns zu Ihren Möglichkeiten austauschen?

Wir freuen uns jederzeit über Ihre Nachricht an, bitte melden Sie sich bezüglich

juristischer Fragen bitte bei: Beihilfe@visitBerlin.de 

allgemeiner Fragen bitte bei: sustainable-berlin@visitBerlin.de

Barrierefreiheits-spezifischer Fragen bitte bei: coralie.leyenberger@visitberlin.de 

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